FAQ´s zur VDI 6022
Für welche Anlagen gilt die VDI 6022?
Die Richtlinienreihe VDI 6022 gilt für alle RLT-Anlagen und -Geräte sowie deren zentrale und dezentrale Komponenten, welche der Versorgung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden dienen und die Zuluftqualität beeinflussen können. Als Aufenthaltsräume sind Räume definiert, die nicht zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
Gibt es für Betreiber eine direkte, rechtlich verbindliche Verpflichtung die VDI 6022 umsetzen?
Eine direkte, rechtlich verbindliche Verpflichtung gibt es nicht. Die VDI 6022 ist zunächst eine Richtlinie und eben keine direkt rechtlich verbindliche Verordnung oder ein Gesetz. Einen verbindlichen Charakter erhält die VDI 6022, wenn man sie in Verbindung mit gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen betrachtet. Im Arbeitsschutzgesetz heißt es im § 4 „Allgemeine Grundsätze“ Satz 3: „bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;“. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“ werden unter 6.2 folgende Anforderungen an RLT-Anlagen gestellt:
(1) RLT-Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und sind bestimmungsgemäß zu betreiben.
(2) Bei RLT-Anlagen ist die Zuluft (Außenluft/Umluft) vor der Zuführung in die zu lüftenden Räume entsprechend den Anforderungen hinsichtlich der Nutzung der Arbeitsstätte durch Luftfilter nach dem Stand der Technik zu reinigen.
(3) Die RLT-Anlage darf nicht selbst zur Gefahrenquelle (z. B. durch Gefahrstoffe, Bakterien, Schimmelpilze oder Lärm) werden.
Dass die VDI 6022 den Stand der Technik hinsichtlich hygienischer Anforderungen an RLT-Anlagen repräsentiert ist inzwischen unbestritten. Für einen Anlagenbetreiber, der die VDI 6022 beim Betrieb seiner RLT-Anlagen nicht umsetzt, ergibt sich dann ggf. die Problematik, dass er darlegen muss wie er den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Technischen Regeln für Arbeitsstätten nachkommt, ohne den Stand der Technik zu berücksichtigen.
FAQ´s zur VDI 6022
Für welche Anlagen gilt die VDI 6022?
Die Richtlinienreihe VDI 6022 gilt für alle RLT-Anlagen und -Geräte sowie deren zentrale und dezentrale Komponenten, welche der Versorgung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden dienen und die Zuluftqualität beeinflussen können. Als Aufenthaltsräume sind Räume definiert, die nicht zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
Gibt es für Betreiber eine direkte, rechtlich verbindliche Verpflichtung die VDI 6022 umsetzen?
Eine direkte, rechtlich verbindliche Verpflichtung gibt es nicht. Die VDI 6022 ist zunächst eine Richtlinie und eben keine direkt rechtlich verbindliche Verordnung oder ein Gesetz. Einen verbindlichen Charakter erhält die VDI 6022, wenn man sie in Verbindung mit gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen betrachtet. Im Arbeitsschutzgesetz heißt es im § 4 „Allgemeine Grundsätze“ Satz 3: „bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;“. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“ werden unter 6.2 folgende Anforderungen an RLT-Anlagen gestellt:
(1) RLT-Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und sind bestimmungsgemäß zu betreiben.
(2) Bei RLT-Anlagen ist die Zuluft (Außenluft/Umluft) vor der Zuführung in die zu lüftenden Räume entsprechend den Anforderungen hinsichtlich der Nutzung der Arbeitsstätte durch Luftfilter nach dem Stand der Technik zu reinigen.
(3) Die RLT-Anlage darf nicht selbst zur Gefahrenquelle (z. B. durch Gefahrstoffe, Bakterien, Schimmelpilze oder Lärm) werden.
Dass die VDI 6022 den Stand der Technik hinsichtlich hygienischer Anforderungen an RLT-Anlagen repräsentiert ist inzwischen unbestritten. Für einen Anlagenbetreiber, der die VDI 6022 beim Betrieb seiner RLT-Anlagen nicht umsetzt, ergibt sich dann ggf. die Problematik, dass er darlegen muss wie er den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Technischen Regeln für Arbeitsstätten nachkommt, ohne den Stand der Technik zu berücksichtigen.