Leistungen zur 42. BImSchV
Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen gemäß § 14 der 42. BImSchV
Als externer Inspektor der Inspektionsstelle „Technische Hygiene“ der TÜV NORD CERT GmbH führe ich o. g. Überprüfungen an Verdunstungskühlanlagen durch. Die Inspektionsstelle hat im April 2019 die Arbeit aufgenommen. Im Vorfeld stehe ich Ihnen gerne für Fragen rund um die Überprüfung zur Verfügung.
Die Pflicht zur Überprüfung ist im §14 der 42. BImSchV geregelt. Dort heißt es:
(1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von
1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A
eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig:
für Anlagen die in Betrieb | erste Überprüfung |
19. August 2011 | 19. August 2019 |
19. August 2013 | 19. August 2020 |
19. August 2015 | 19. August 2021 |
19. August 2017 | 19. August 2022 |
(2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.
(3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen.
Leistungen zur 42. BImSchV
Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen gemäß § 14 der 42. BImSchV
Als externer Inspektor der Inspektionsstelle „Technische Hygiene“ der TÜV NORD CERT GmbH führe ich o. g. Überprüfungen an Verdunstungskühlanlagen durch. Die Inspektionsstelle hat im April 2019 die Arbeit aufgenommen. Im Vorfeld stehe ich Ihnen gerne für Fragen rund um die Überprüfung zur Verfügung.
Die Pflicht zur Überprüfung ist im §14 der 42. BImSchV geregelt. Dort heißt es:
(1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von
1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A
eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig:
für Anlagen die in Betrieb | erste Überprüfung |
19. August 2011 | 19. August 2019 |
19. August 2013 | 19. August 2020 |
19. August 2015 | 19. August 2021 |
19. August 2017 | 19. August 2022 |
(2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.
(3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen.