Hintergrundinformationen zur VDI 6022
Wir halten uns die meiste Zeit in Innenräumen auf. Somit ist die Raumluftqualität in Aufenthaltsräumen wesentlich für unsere Gesundheit, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit.
Eine Vielzahl von Gebäuden, in denen wir arbeiten aber auch unsere Freizeit verbringen, werden heutzutage über lüftungstechnische Anlagen (Lüftungsanlagen, RLT-Anlagen, Klimaanlagen) versorgt. Daher kommt der Zuluftqualität, welche von den RLT-Anlagen in die Räume eingebracht wird, bei dem Ziel der Sicherstellung einer gesundheitlich zuträglichen Raumluft, eine besondere Bedeutung zu.
Bei einer sach- und fachgerechten Planung, Errichtung und Betriebsweise einer RLT-Anlage ist die Zuluft in der Regel deutlich weniger belastet (z. B. mit Schimmelpilzen und Stäuben) als die jeweilige Vergleichsluft (z. B. die Außenluft). Die häufig zu hörenden Vorurteile „Klimaanlagen machen krank“, „Klimaanlagen sind Dreckschleudern“ und „Fensterlüftung ist die beste und gesündeste Form der Lüftung“ sind schlichtweg falsch.
Ebenso falsch sind jedoch auch so verallgemeinerte Aussagen, dass RLT-Anlagen grundsätzlich zu einer Verbesserung der Raumluftqualität und des Raumklimas beitragen und gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Betrieb nicht zu befürchten sind.
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Problematik hat sich der VDI die Aufgabe gestellt ein entsprechendes Regelwerk zu erarbeiten. Das Ergebnis ist die VDI 6022. Bereits im Jahr 1998 erschien der erste Weißdruck dieser Richtlinie. Inzwischen hat die Richtlinie umfangreiche Überarbeitungen und Ergänzungen erfahren. Die Zielsetzung der Richtlinie, wie sie in der jetzigen aktuellen Ausgabe beschrieben wird, lautet: "Die Richtlinie formuliert ganzheitliche Anforderungen der Hygiene unter Berücksichtigung von baulichen, technischen und organisatorischen Einflüssen hinsichtlich der Planung, der Fertigung, der Ausführung, des Betreibens und der Instandhaltung von raumlufttechnischen Anlagen und Geräten. Diese Anforderungen dienen in erster Linie dem Gesundheitsschutz von Personen".
Hintergrundinformationen zur VDI 6022
Wir halten uns die meiste Zeit in Innenräumen auf. Somit ist die Raumluftqualität in Aufenthaltsräumen wesentlich für unsere Gesundheit, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit.
Eine Vielzahl von Gebäuden, in denen wir arbeiten aber auch unsere Freizeit verbringen, werden heutzutage über lüftungstechnische Anlagen (Lüftungsanlagen, RLT-Anlagen, Klimaanlagen) versorgt. Daher kommt der Zuluftqualität, welche von den RLT-Anlagen in die Räume eingebracht wird, bei dem Ziel der Sicherstellung einer gesundheitlich zuträglichen Raumluft, eine besondere Bedeutung zu.
Bei einer sach- und fachgerechten Planung, Errichtung und Betriebsweise einer RLT-Anlage ist die Zuluft in der Regel deutlich weniger belastet (z. B. mit Schimmelpilzen und Stäuben) als die jeweilige Vergleichsluft (z. B. die Außenluft). Die häufig zu hörenden Vorurteile „Klimaanlagen machen krank“, „Klimaanlagen sind Dreckschleudern“ und „Fensterlüftung ist die beste und gesündeste Form der Lüftung“ sind schlichtweg falsch.
Ebenso falsch sind jedoch auch so verallgemeinerte Aussagen, dass RLT-Anlagen grundsätzlich zu einer Verbesserung der Raumluftqualität und des Raumklimas beitragen und gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Betrieb nicht zu befürchten sind.
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Problematik hat sich der VDI die Aufgabe gestellt ein entsprechendes Regelwerk zu erarbeiten. Das Ergebnis ist die VDI 6022. Bereits im Jahr 1998 erschien der erste Weißdruck dieser Richtlinie. Inzwischen hat die Richtlinie umfangreiche Überarbeitungen und Ergänzungen erfahren. Die Zielsetzung der Richtlinie, wie sie in der jetzigen aktuellen Ausgabe beschrieben wird, lautet: "Die Richtlinie formuliert ganzheitliche Anforderungen der Hygiene unter Berücksichtigung von baulichen, technischen und organisatorischen Einflüssen hinsichtlich der Planung, der Fertigung, der Ausführung, des Betreibens und der Instandhaltung von raumlufttechnischen Anlagen und Geräten. Diese Anforderungen dienen in erster Linie dem Gesundheitsschutz von Personen".